+Artikel 9 2

Artikel 9 2

(2)   Die Wesentlichkeitsschwelle für das Kriterium „Reputationsschaden“ ist erreicht, wenn eine der in Artikel 2 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung