+Artikel 2 2

Artikel 2 2

(2)   Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium 1.1 wird wie folgt berechnet:

Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung

(EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,

für die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen

der Finanzunternehmen von ein und demselben IKT-Drittdienstleister erbracht werden

Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der

Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung