+Artikel 2 Systemische Auswirkungen von IKT-Drittdienstleistern auf die Stabilität, Kontinuität oder Qualität der Erbringung von Finanzdienstleistungen
---+Artikel 2 1
---+Artikel 2 2
---+Artikel 2 3
---+Artikel 2 4
---+Artikel 2 5
|
Artikel 2 Systemische Auswirkungen von IKT-Drittdienstleistern auf die Stabilität, Kontinuität oder Qualität der Erbringung von Finanzdienstleistungen
-
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 2 1
|
(1) Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleister die folgenden Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt:
|
a)
|
Unterkriterium 1.1: von der Zahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgeführten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die von ein und demselben IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbracht werden;
|
|
b)
|
Unterkriterium 1.2: vom Gesamtwert der Vermögenswerte der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgeführten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die von ein und demselben IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens erbracht werden.
|
|
|
Artikel 2 2
|
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium 1.1 wird wie folgt berechnet:
|
Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,
für die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen
der Finanzunternehmen von ein und demselben IKT-Drittdienstleister erbracht werden
|
|
Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen
|
|
|
Artikel 2 3
|
(3) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium 1.2 wird wie folgt berechnet:
|
Gesamtwert der Vermögenswerte der Finanzunternehmen einer in
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,
für die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen
der Finanzunternehmen von ein und demselben IKT-Drittdienstleister erbracht werden
|
|
Gesamtwert der Vermögenswerte aller EU-Finanzunternehmen derselben in
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie
|
|
|
Artikel 2 4
|
(4) Bei einem IKT-Drittdienstleister gelten die in Absatz 1 genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ als erfüllt, wenn beide gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Anteile bei mindestens einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen mindestens 10 % betragen.
|
|
Artikel 2 5
|
(5) Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums und sofern der IKT-Drittdienstleister die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt, führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand der folgenden Unterkriterien der „Stufe 2“ durch:
|
a)
|
Unterkriterium 1.3: Stärke der Auswirkungen einer Einstellung der vom IKT-Drittdienstleister erbrachten IKT-Dienstleistungen auf die Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb der Finanzunternehmen, die in „Stufe 1“ nach den in Absatz 1 genannten Unterkriterien ermittelt wurden, und Zahl dieser betroffenen Finanzunternehmen;
|
|
b)
|
Unterkriterium 1.4: Abhängigkeit des kritischen IKT-Drittdienstleisters von ein und denselben Unterauftragnehmern, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen erbringen.
|
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|