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Artikel 2 1(1) Kritische IKT-Drittdienstleister stellen der federführenden Überwachungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie benötigt, um ihre Überwachungsaufgaben gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2554 wahrzunehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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