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(1)   Der kritische IKT-Drittdienstleister stellt der federführenden Überwachungsbehörde die angeforderten Informationen über die in ihrem Ersuchen verlangten sicheren elektronischen Kanäle und in der von dieser Behörde vorgegebenen Form zur Verfügung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung