+Artikel 4 Struktur und Format der Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister bereitstellen müssen
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Artikel 4 Struktur und Format der Informationen, die kritische IKT-Drittdienstleister bereitstellen müssen
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1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 4 1
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(1) Der kritische IKT-Drittdienstleister stellt der federführenden Überwachungsbehörde die angeforderten Informationen über die in ihrem Ersuchen verlangten sicheren elektronischen Kanäle und in der von dieser Behörde vorgegebenen Form zur Verfügung.
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Artikel 4 2
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(2) Bei der Bereitstellung der Informationen an die federführende Überwachungsbehörde müssen die kritischen IKT-Drittdienstleister
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a)
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die von der federführenden Überwachungsbehörde in ihrem Ersuchen vorgegebene Struktur befolgen,
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b)
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die relevanten Informationen in den eingereichten Unterlagen so angeben, dass sie leicht zu finden sind.
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Artikel 4 3
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(3) Die Informationen, die die kritischen IKT-Drittdienstleister der leitenden Überwachungsbehörde übermitteln, offenlegen oder melden, müssen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst sein.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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