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(2)   Bei der Bereitstellung der Informationen an die federführende Überwachungsbehörde müssen die kritischen IKT-Drittdienstleister

a)

die von der federführenden Überwachungsbehörde in ihrem Ersuchen vorgegebene Struktur befolgen,

b)

die relevanten Informationen in den eingereichten Unterlagen so angeben, dass sie leicht zu finden sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung