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Artikel 4 3(3) Die Informationen, die die kritischen IKT-Drittdienstleister der leitenden Überwachungsbehörde übermitteln, offenlegen oder melden, müssen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abgefasst sein. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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