+Artikel 5 5

Artikel 5 5

(5)   Die federführende Überwachungsbehörde und die benennenden Behörden stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten Vereinbarungen rechtzeitig umgesetzt, überprüft und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung