(2) Finanzunternehmen, die IKT-Drittdienstleister nutzen, welche IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon an Unterauftragnehmer vergeben, führen regelmäßig die in Absatz 1 Buchstaben f bis j genannte Risikobewertung in Bezug auf mögliche Veränderungen in ihrem Geschäftsumfeld durch, auch mit Blick auf Veränderungen bei den unterstützten Geschäftsfunktionen, einschließlich Risikobewertungen der IKT-Bedrohungen, IKT-Konzentrationsrisiken und geopolitischen Risiken.