+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Finanzunternehmen, die IKT-Drittdienstleister nutzen, welche IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon an Unterauftragnehmer vergeben, führen regelmäßig die in Absatz 1 Buchstaben f bis j genannte Risikobewertung in Bezug auf mögliche Veränderungen in ihrem Geschäftsumfeld durch, auch mit Blick auf Veränderungen bei den unterstützten Geschäftsfunktionen, einschließlich Risikobewertungen der IKT-Bedrohungen, IKT-Konzentrationsrisiken und geopolitischen Risiken.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung