+Artikel 8 (2)

Artikel 8 (2)

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Werbung für Kreditverträge, in der ein Zinssatz oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, die in diesem Artikel angegebenen Standardinformationen enthalten muss.

Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht, wenn nach nationalem Recht bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.

1. Επισκόπηση

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Τίτλος Κανονισμός

1.1 Παραπομπές

1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις

1.3 Σχετικά πρότυπα

2. Εντοπισμένες απαιτήσεις

Απαιτήσεις
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3. Σχετικά πρότυπα

Πρότυπα
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  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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