+Artikel 8 (2)

Artikel 8 (2)

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Werbung für Kreditverträge, in der ein Zinssatz oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, die in diesem Artikel angegebenen Standardinformationen enthalten muss.

Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht, wenn nach nationalem Recht bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen im Sinne von Unterabsatz 1 enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.

1. Overview

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Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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