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+Artikel 64 (2) |
Artikel 64 (2)Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:
a)
unmittelbar,
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c)
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
d)
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. 1. Επισκόπηση
1.1 Παραπομπές1.2 Εντοπισμένες απαιτήσεις1.3 Σχετικά πρότυπα2. Εντοπισμένες απαιτήσεις
3. Σχετικά πρότυπα
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