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+Artikel 64 (2) |
Artikel 64 (2)Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:
a)
unmittelbar,
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c)
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
d)
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden. 1. Resumen
1.1 Referencias1.2 Requisitos identificados1.3 Estándares relacionados2. Requisitos identificados
3. Estándares relacionados
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