+VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand
---------+Article 1 1.
---------+Article 1 2.
---------+Article 1 3.
------+Artikel 2 Anwendungsbereich
---------+Article 2 1.
---------+Article 2 2.
---------+Article 2 3.
---------+Article 2 3a.
---------+Article 2 4.
---------+Article 2 5.
---------+Article 2 6.
---------+Article 2 7.
---------+Article 2 8.
---------+Article 2 9.
---------+Article 2 10.
---------+Article 2 11.
---------+Article 2 12.
------+Artikel 2a De-minimis-Ausnahmeregelung
---------+Article 2a 1.
---------+Article 2a 2.
---------+Article 2a 3.
---------+Article 2a 4.
------+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---+KAPITEL II PFLICHTEN UND RECHTE DER ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER
------+Artikel 4 Einfuhr von Waren
------+Artikel 5 Antrag auf Zulassung
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 1a.
---------+Article 5 1b.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 2a.
---------+Article 5 3.
---------+Article 5 4.
---------+Article 5 5.
---------+Article 5 6.
---------+Article 5 7.
---------+Article 5 7a.
---------+Article 5 8.
------+Artikel 6 CBAM-Erklärung
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
---------+Article 6 4.
---------+Article 6 5.
---------+Article 6 6.
------+Artikel 7 Berechnung der grauen Emissionen
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
---------+Article 7 4.
---------+Article 7 5.
---------+Article 7 6.
---------+Article 7 7.
------+Artikel 8 Prüfung grauer Emissionen
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
---------+Article 8 3.
------+Artikel 9 In einem Drittland gezahlter CO2-Preis
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
---------+Article 9 3.
---------+Article 9 4.
---------+Article 9 5.
------+Artikel 10 Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 3.
---------+Article 10 4.
---------+Article 10 5.
---------+Article 10 6.
---------+Article 10 7.
---------+Article 10 8.
------+Artikel 10a Registrierung akkreditierter Prüfer
---------+Article 10a 1.
---------+Article 10a 2.
---------+Article 10a 3.
---------+Article 10a 4.
---------+Article 10a 5.
---------+Article 10a 6.
---+KAPITEL III ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
------+Artikel 11 Zuständige Behörden
---------+Article 11 1.
---------+Article 11 2.
---------+Article 11 3.
------+Artikel 12 Kommission
------+Artikel 13 Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Informationen
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
------+Artikel 14 CBAM-Register
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
---------+Article 14 4.
---------+Article 14 5.
---------+Article 14 6.
------+Artikel 15 Risikoanalyse
---------+Article 15 1.
---------+Article 15 2.
------+Artikel 16 Konten im CBAM-Register
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
---------+Article 16 3.
---------+Article 16 4.
------+Artikel 17 Zulassung
---------+Article 17 1.
---------+Article 17 2.
---------+Article 17 3.
---------+Article 17 4.
---------+Article 17 5.
---------+Article 17 6.
---------+Article 17 7.
---------+Article 17 7a.
---------+Article 17 8.
---------+Article 17 9.
---------+Article 17 10.
------+Artikel 18 Akkreditierung der Prüfer
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
------+Artikel 19 Überprüfung der CBAM-Erklärungen
---------+Article 19 1.
---------+Article 19 2.
---------+Article 19 3.
---------+Article 19 4.
---------+Article 19 5.
---------+Article 19 6.
---+KAPITEL IV CBAM-ZERTIFIKATE
------+Artikel 20 Verkauf von CBAM-Zertifikaten
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---------+Article 20 3.
---------+Article 20 4.
---------+Article 20 5.
---------+Article 20 5a.
---------+Article 20 6.
------+Artikel 21 Preis von CBAM-Zertifikaten
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 1a.
---------+Article 21 2.
---------+Article 21 3.
------+Artikel 22 Abgabe von CBAM-Zertifikaten
---------+Article 22 1.
---------+Article 22 2.
---------+Article 22 2a.
---------+Article 22 3.
------+Artikel 23 Rückkauf von CBAM-Zertifikaten
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
---------+Article 23 2a.
---------+Article 23 3.
------+Artikel 24 Löschung von CBAM-Zertifikaten
---------+Article 24 1.
---------+Article 24 2.
---------+Article 24 3.
---+KAPITEL V REGELN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN
------+Artikel 25 Regeln für die Einfuhr von Waren
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 2.
---------+Article 25 3.
---------+Article 25 4.
---------+Article 25 5.
---------+Article 25 6.
------+Artikel 25a Überwachung und Durchsetzung des massenbasierten Schwellenwerts
---------+Article 25a 1.
---------+Article 25a 2.
---------+Article 25a 3.
---------+Article 25a 4.
---------+Article 25a 5.
---+KAPITEL VI DURCHSETZUNG
------+Artikel 26 Sanktionen
---------+Article 26 1.
---------+Article 26 1a.
---------+Article 26 2.
---------+Article 26 2a.
---------+Article 26 3.
---------+Article 26 4.
---------+Article 26 4a.
---------+Article 26 5.
---------+Article 26 6.
------+Artikel 27 Umgehung
---------+Article 27 1.
---------+Article 27 2.
---------+Article 27 3.
---------+Article 27 4.
---------+Article 27 5.
---------+Article 27 6.
---+KAPITEL VII AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
------+Artikel 28 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 28 1.
---------+Article 28 2.
---------+Article 28 3.
---------+Article 28 4.
---------+Article 28 5.
---------+Article 28 6.
---------+Article 28 7.
------+Artikel 29 Ausschussverfahren
---------+Article 29 1.
---------+Article 29 2.
---+KAPITEL VIII BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG
------+Artikel 30 Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission
---------+Article 30 1.
---------+Article 30 2.
---------+Article 30 3.
---------+Article 30 4.
---------+Article 30 5.
---------+Article 30 6.
---------+Article 30 7.
---------+Article 30 8.
---+KAPITEL IX KOORDINIERUNG MIT DER KOSTENLOSEN ZUTEILUNG VON ZERTIFIKATEN IM RAHMEN DES EU-EHS
------+Artikel 31 Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS und Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten
---------+Article 31 1.
---------+Article 31 2.
---+KAPITEL X ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 32 Anwendungsbereich des Übergangszeitraums
------+Artikel 33 Einfuhr von Waren
---------+Article 33 1.
---------+Article 33 2.
---------+Article 33 3.
------+Artikel 34 Berichtspflicht für bestimmte Zollverfahren
---------+Article 34 1.
---------+Article 34 2.
------+Artikel 35 Berichtspflicht
---------+Article 35 1.
---------+Article 35 2.
---------+Article 35 3.
---------+Article 35 4.
---------+Article 35 5.
---------+Article 35 6.
---------+Article 35 7.
---+KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 36 Inkrafttreten
---------+Article 36 1.
---------+Article 36 2.
---+ANHANG I Liste der Waren und Treibhausgase
---+ANHANG II Liste der Waren, bei denen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nur direkte Emissionen zu berücksichtigen sind
---+ANHANG III Für die Zwecke von Artikel 2 nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Drittländer und Gebiete
---+ANHANG IV Methoden für die Berechnung grauer Emissionen für die Zwecke von Artikel 7
---+ANHANG V Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5
---+ANHANG VI Prüfungsgrundsätze und Inhalt von Prüfberichten für die Zwecke von Artikel 8
---+ANHANG VII Der massenbasierte Schwellenwert
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II PFLICHTEN UND RECHTE DER ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER KAPITEL II PFLICHTEN UND RECHTE DER ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER
KAPITEL III ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN KAPITEL III ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
KAPITEL IV CBAM-ZERTIFIKATE KAPITEL IV CBAM-ZERTIFIKATE
KAPITEL V REGELN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN KAPITEL V REGELN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN
KAPITEL VI DURCHSETZUNG KAPITEL VI DURCHSETZUNG
KAPITEL VII AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN KAPITEL VII AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VIII BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG KAPITEL VIII BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG
KAPITEL IX KOORDINIERUNG MIT DER KOSTENLOSEN ZUTEILUNG VON ZERTIFIKATEN IM RAHMEN DES EU-EHS KAPITEL IX KOORDINIERUNG MIT DER KOSTENLOSEN ZUTEILUNG VON ZERTIFIKATEN IM RAHMEN DES EU-EHS
KAPITEL X ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN KAPITEL X ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG I Liste der Waren und Treibhausgase




ANHANG I

Liste der Waren und Treibhausgase

1. Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt die vorliegende Verordnung für Waren, die unter die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen. Die KN-Codes entsprechen den KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

2. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als Treibhausgase in Bezug auf die unter Nummer 1 genannten Waren die in der folgenden Tabelle aufgeführten Treibhausgase.

Zement



KN-Code

Treibhausgas

►M1  ex 2507 00 80  — anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, ausgenommen nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton und Lehm ◄

Kohlendioxid

2523 10 00  — Zementklinker

Kohlendioxid

2523 21 00  — weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt

Kohlendioxid

2523 29 00  — anderer Portlandzement

Kohlendioxid

2523 30 00  — Tonerdezement

Kohlendioxid

2523 90 00  — anderer Zement

Kohlendioxid

Strom



KN-Code

Treibhausgas

2716 00 00  — Elektrischer Strom

Kohlendioxid

Düngemittel



KN-Code

Treibhausgas

2808 00 00  — Salpetersäure; Nitriersäuren

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

2814  — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

Kohlendioxid

2834 21 00  — Kaliumnitrat

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3102  — Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3105  — Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

ausgenommen: 3105 60 00  — mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Eisen und Stahl



KN-Code

Treibhausgas

72—  Eisen und Stahl

ausgenommen:

7202 2 — Ferrosilicium

7202 30 00  — Ferrosiliciummangan

7202 50 00  — Ferrosiliciumchrom

7202 70 00  — Ferromolybdän

7202 80 00  — Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

7202 91 00  — Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

7202 92 00  — Ferrovanadium

7202 93 00  — Ferroniob

7202 99  — andere:

7202 99 10  — Ferrophosphor

7202 99 30  — Ferrosiliciummagnesium

7202 99 80  — andere

7204  — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

2601 12 00  — Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

Kohlendioxid

7301  — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7302  — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Kohlendioxid

7303 00  — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

Kohlendioxid

7304  — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Kohlendioxid

7305  — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7306  —Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7307  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7308  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7309 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7310  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7311 00  — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid

7318  — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7326  — Andere Waren aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

Aluminium



KN-Code

Treibhausgas

7601  — Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603  — Pulver und Flitter, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7604  — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7605  — Draht aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7606  — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7607  — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7608  — Rohre aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7609 00 00  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7610  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7611 00 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7612  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7613 00 00  — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7614  — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7616  — Andere Waren aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Chemikalien



KN-Code

Treibhausgas

2804 10 00  — Wasserstoff

Kohlendioxid

ANHANG II Liste der Waren, bei denen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nur direkte Emissionen zu berücksichtigen sind




ANHANG II

Liste der Waren, bei denen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nur direkte Emissionen zu berücksichtigen sind

Eisen und Stahl



KN-Code

Treibhausgas

72 —  Eisen und Stahl

ausgenommen:

7202  2 — Ferrosilicium

7202 30 00  — Ferrosiliciummangan

7202 50 00  — Ferrosiliciumchrom

7202 70 00  — Ferromolybdän

7202 80 00  — Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

7202 91 00  — Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

7202 92 00  — Ferrovanadium

7202 93 00  — Ferroniob

7202 99  — andere:

7202 99 10  — Ferrophosphor

7202 99 30  — Ferrosiliciummagnesium

7202 99 80  — andere

7204  — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7301  — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7302  — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Kohlendioxid

7303 00  — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

Kohlendioxid

7304  — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Kohlendioxid

7305  — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7306  —Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7307  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7308  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7309 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7310  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7311 00  — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid

7318  — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7326  — Andere Waren aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

Aluminium



KN-Code

Treibhausgas

7601  — Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603  — Pulver und Flitter, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7604  — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7605  — Draht aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7606  — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7607  — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7608  — Rohre aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7609 00 00  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7610  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7611 00 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7612  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7613 00 00  — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7614  — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7616  — Andere Waren aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Chemikalien



KN-Code

Treibhausgas

2804 10 00  — Wasserstoff

Kohlendioxid

▼M1

Strom



KN-Code

Treibhausgas

2716 00 00  — Elektrischer Strom

Kohlenstoffdioxid

▼B

ANHANG III Für die Zwecke von Artikel 2 nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Drittländer und Gebiete




ANHANG III

Für die Zwecke von Artikel 2 nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Drittländer und Gebiete

1.   NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Ländern:

— 
Island
— 
Liechtenstein
— 
Norwegen
— 
Schweiz

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Gebieten:

— 
Büsingen
— 
Helgoland
— 
Livigno
— 
Ceuta
— 
Melilla

2.   NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE IN BEZUG AUF DIE EINFUHR VON STROM IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION

[Von der Kommission gemäß Artikel 2 Ziffer 11 hinzugefügte oder gestrichene Drittländer oder Gebiete.]

ANHANG IV Methoden für die Berechnung grauer Emissionen für die Zwecke von Artikel 7




ANHANG IV

Methoden für die Berechnung grauer Emissionen für die Zwecke von Artikel 7

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs und der Anhänge V und VI bezeichnet der Ausdruck

a) 

„einfache Waren“ Waren, die im Rahmen eines Herstellungsverfahrens erzeugt werden, für das ausschließlich Vormaterialien (Vorläuferstoffe) und Brennstoffe benötigt werden, die keine grauen Emissionen beinhalten;

b) 

„komplexe Waren“ andere Waren als einfache Waren;

c) 

„spezifische graue Emissionen“ die grauen Emissionen einer Tonne Waren, ausgedrückt als Tonnen an CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren;

d) 

„CO2-Emissionsfaktor“ den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen innerhalb eines geografischen Gebiets erzeugtem Strom; der CO2-Emissionsfaktor ist der Quotient aus den CO2-Emissionsdaten des Stromsektors durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in dem jeweiligen geografischen Gebiet. Er wird ausgedrückt in Tonnen CO2 pro Megawattstunde;

e) 

„Emissionsfaktor für Strom“ den in CO2e ausgedrückten Standardwert für die Emissionsintensität des bei der Herstellung von Waren verbrauchten Stroms;

f) 

„Strombezugsvertrag“ einen Vertrag in dessen Rahmen sich eine Person bereit erklärt, Strom unmittelbar von einem Stromerzeuger zu beziehen;

g) 

„Übertragungsnetzbetreiber“ einen Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ).

2.   BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN EINFACHER WAREN

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, werden direkte und gegebenenfalls indirekte Emissionen berücksichtigt. Hierfür ist die folgende Gleichung anzuwenden:

image

Hierbei sind:

SEEg

die spezifischen grauen Emissionen (specific embedded emissions) von Waren (goods) g ausgedrückt in CO2e pro Tonne;

AttrEmg

die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren g und

ALg

die Aktivitätsrate (activity level) der Waren, wobei letztere die Menge der im Berichtszeitraum in der Anlage hergestellten Waren ist.

„zugeordnete Emissionen“ sind der Teil der Emissionen der Anlage im Berichtszeitraum, die durch das Verfahren zur Herstellung der Waren g verursacht werden, wenn die Systemgrenzen des Herstellungsverfahrens gemäß den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten angewandt werden. Für die Berechnung der zugeordneten Emissionen ist folgende Gleichung anzuwenden:

image

Hierbei sind:

DirEm

die aus dem Herstellungsverfahren bedingten direkten Emissionen ausgedrückt in Tonnen CO2e innerhalb der Systemgrenzen gemäß dem nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt, und

IndirEm

die aus der Erzeugung von Strom, der bei der Herstellung von Waren verbraucht wird, bedingten indirekten Emissionen ausgedrückt in Tonnen CO2e innerhalb der Systemgrenzen gemäß dem nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt.

▼M1

(3)    BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN KOMPLEXER WAREN

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen komplexer Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, ist die folgende Gleichung anzuwenden:

image

Hierbei sind:

AttrEmg

die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren (goods) g;

ALg

die Aktivitätsrate von Waren (activity level of the goods), was die Menge der im Berichtszeitraum in dieser Anlage hergestellten Waren ist, und

EEInpMat

die grauen Emissionen von Vormaterialien (Vorläuferstoffen) (embedded emissions of the input materials), die während des Herstellungsverfahrens verwendet wurden. Es sind nur die in Anhang I aufgeführten Vormaterialien (Vorläuferstoffe) mit Ursprung in Drittländern und Gebieten, die nicht gemäß Abschnitt 1 in Anhang III ausgenommen sind, zu berücksichtigen. Die relevanten EEInpMat sind wie folgt zu berechnen:

image

▼C2

Hierbei sind:

Mi

die Masse des Vormaterials (Vorläuferstoff) (input material) i, das im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet wird, und

SEEi

die spezifischen grauen Emissionen des Vormaterials (Vorläuferstoffs) i. Für SEEi verwendet der Anlagenbetreiber den Wert der Emissionen aus der Anlage, in der das Vormaterial (Vorläuferstoffs) hergestellt wurde, sofern die Daten dieser Anlage hinreichend gemessen werden können.

▼M1

4.    BESTIMMUNG DER STANDARDWERTE GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSÄTZE 2 UND 3

Zur Bestimmung der Standardwerte dürfen für die Bestimmung der grauen Emissionen nur tatsächliche Werte verwendet werden. Liegen keine tatsächlichen Daten vor, so sind Literaturwerte zu verwenden. Standardwerte sind auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten festzulegen. Die besten verfügbaren Daten stützen sich auf zuverlässige und öffentlich zugängliche Informationen. Standardwerte sind regelmäßig im Wege der nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu überprüfen, einschließlich Informationen, die von einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern zur Verfügung gestellt werden.

4.1.    Standardwerte gemäß Artikel 7 Absatz 2

Standardwerte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität eines jeden Ausfuhrlandes und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer Strom zuzüglich eines proportional gestalteten Aufschlags. Dieser Aufschlag wird gemäß den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten bestimmt und in einer angemessenen Höhe festgelegt, um für die Umweltintegrität des CBAM zu sorgen, wobei auf die aktuellsten und verlässlichsten Informationen, auch auf Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen, zurückgegriffen wird. Können für das Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der zehn Ausfuhrländer mit den höchsten Emissionsintensitäten, für die verlässliche Daten für diese Art von Waren herangezogen werden können.

▼B

4.2.   Standardwerte für eingeführten Strom gemäß Artikel 7 Absatz 3

Die Standardwerte für eingeführten Strom sind für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands entweder auf der Grundlage spezifischer Standardwerte gemäß Abschnitt 4.2.1 oder, wenn solche Werte nicht verfügbar sind, auf der Grundlage alternativer Standardwerte gemäß Abschnitt 4.2.2 zu bestimmen.

Wird der Strom in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands erzeugt und durch Drittländer, Gruppen von Drittländern oder Regionen innerhalb eines Drittlands oder Mitgliedstaaten hindurch geleitet, um in die Union eingeführt zu werden, sind als Standardwerte diejenigen des Drittlands, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlands, wo der Strom erzeugt wurde, zu verwenden.

4.2.1.   Spezifische Standardwerte für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands

Die spezifischen Standardwerte werden in Höhe des CO2-Emissionsfaktors in dem Drittland, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlands auf Grundlage der besten der Kommission vorliegenden Daten festgelegt.

4.2.2.   Alternative Standardwerte

Liegt für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands kein spezifischer Standardwert vor, wird der alternative Standardwert für Strom in Höhe des CO2-Emissionsfaktors in der Union festgelegt.

Kann auf der Grundlage verlässlicher Daten nachgewiesen werden, dass der CO2-Emissionsfaktor in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands niedriger als der von der Kommission bestimmte spezifische Standardwert oder niedriger als der CO2-Emissionsfaktor in der Union ist, kann für dieses Drittland, diese Gruppe von Drittländern oder diese Region innerhalb eines Drittlands ein alternativer Standardwert auf der Grundlage dieses CO2-Emissionsfaktors verwendet werden.

4.3   Standardwerte für indirekte graue Emissionen

Die Standardwerte für die indirekten grauen Emissionen einer in einem Drittland hergestellten Ware werden anhand eines Standardwerts des zur Herstellung dieser Ware verwendeten Stroms bestimmt, der entweder auf der Grundlage des durchschnittlichen Emissionsfaktors des Stromnetzes der Union, des durchschnittlichen Emissionsfaktors des Stromnetzes des Ursprungslandes oder des durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors von Preissetzungsquellen im Ursprungsland berechnet wird.

Weist ein Drittland oder eine Gruppe von Drittländern gegenüber der Kommission auf der Grundlage verlässlicher Daten nach, dass der durchschnittliche Emissionsfaktor des Strommixes oder der durchschnittliche CO2-Emissionsfaktor der Preissetzungsquellen in diesem Drittland oder dieser Gruppe von Drittländern niedriger als der Standardwert für indirekte Emissionen ist, wird für dieses Drittland oder diese Gruppe von Drittländern ein alternativer Standardwert auf der Grundlage dieses durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors festgelegt.

Die Kommission erlässt spätestens am 30. Juni 2025 einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 7, in dem genauer festgelegt wird, welche der in Unterabsatz 1 festgelegten Berechnungsmethoden für die Berechnung der Standardwerte gelten. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission auf die aktuellsten und verlässlichsten Daten, einschließlich der während des Übergangszeitraums erhobenen Daten, in Bezug auf die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Waren eingesetzt wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und den CO2-Emissionsfaktor des verwendeten Stroms. Die spezifische Berechnungsmethode wird auf der Grundlage der Art und Weise festgelegt, die am besten geeignet ist, um die beiden folgenden Kriterien zu erfüllen:

— 
Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen,
— 
Sicherstellung der Umweltintegrität des CBAM.

5.   BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN VON EINGEFÜHRTEM STROM

Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann für die Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 die tatsächlichen grauen Emissionen anstelle von Standardwerten verwenden, wenn die folgenden kumulativen Kriterien erfüllt sind:

a) 

Die Strommenge, für die die Verwendung tatsächlicher grauer Emissionen beantragt wird, wird von einem Strombezugsvertrag zwischen dem zugelassenen CBAM-Anmelder und einem in einem Drittland niedergelassenen Stromerzeuger abgedeckt;

b) 

die Stromerzeugungsanlage ist entweder direkt an das Übertragungsnetz der Union angeschlossen oder es kann nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Ausfuhr an keinem Punkt im Netzwerk zwischen der Anlage und dem Übertragungsnetz der Union ein physischer Netzwerkengpass bestand;

c) 

die Stromerzeugungsanlage stößt Emissionen von nicht mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Strom aus;

d) 

die Strommenge, für die die Verwendung der tatsächlichen grauen Emissionen beantragt wurde, wurde von allen zuständigen Übertragungsnetzbetreibern im Ursprungsland, im Bestimmungsland und, falls relevant, in jedem Transitland der jeweils zugeteilten Verbindungskapazität fest zugewiesen, und die ausgewiesene Kapazität und die Produktion des Stroms durch die Anlage betreffen denselben Zeitraum, der nicht länger als eine Stunde sein darf;

e) 

die Erfüllung der genannten Kriterien wird durch einen zugelassenen Prüfer zertifiziert, der mindestens monatliche Zwischenberichte erhält, die die Erfüllung dieser Kriterien belegen.

Die im Rahmen des Strombezugsvertrags kumulierte Strommenge und die entsprechenden tatsächlichen grauen Emissionen werden bei der Berechnung des Länderemissionsfaktors bzw. des CO2-Emissionsfaktors, der für die Zwecke der Berechnung der indirekten grauen Stromemissionen von Waren gemäß Abschnitt 4.3 verwendet wird, nicht berücksichtigt.

6.   BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN FÜR INDIREKTE EMISSIONEN

Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann für die Berechnung nach Artikel 7 Absatz 4 anstelle von Standardwerten tatsächliche graue Emissionen anwenden, wenn er eine direkte technische Verbindung zwischen der Anlage, in der die eingeführte Ware hergestellt wird, und der Stromerzeugungsquelle nachweisen kann oder wenn der Betreiber dieser Anlage mit einem in einem Drittland niedergelassenen Stromerzeuger einen Strombezugsvertrag über eine Strommenge abgeschlossen hat, die der Menge entspricht, für die die Verwendung eines bestimmten Werts beantragt wird.

7.   ANPASSUNG VON STANDARDWERTEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 AUF DER GRUNDLAGE REGIONENSPEZIFISCHER MERKMALE

Standardwerte können an bestimmte Gebiete oder Regionen in Drittländern angepasst werden, die in Bezug auf objektive Emissionsfaktoren spezifische Merkmale aufweisen. Sind Daten, die an diese spezifischen lokalen Merkmale angepasst sind, verfügbar und können gezieltere Standardwerte festgelegt werden, so können letztere verwendet werden.

▼M1

Können Anmelder für Waren, die in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands hergestellt wurden, auf der Grundlage verlässlicher Daten nachweisen, dass alternative regionenspezifische angepasste Standardwerte niedriger sind als die von der Kommission festgelegten Standardwerte, so können erstere verwendet werden.

▼B

ANHANG V Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5




ANHANG V

Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5

1.   MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN AUFZUBEWAHREN SIND:

1. 

Daten zur Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders:

a) 

Name;

b) 

CBAM-Kontonummer.

2. 

Daten zu eingeführten Waren:

a) 

Art und Menge jeder Art von Waren;

b) 

Ursprungsland;

c) 

tatsächliche Emissionen oder Standardwerte.

2.   MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR GRAUE EMISSIONEN IN EINGEFÜHRTEN WAREN, DIE AUF DER GRUNDLAGE VON TATSÄCHLICHEN EMISSIONEN ERMITTELT WERDEN, AUFZUBEWAHREN SIND:

Für jede Art von eingeführten Waren, bei denen graue Emissionen auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, sind folgende zusätzliche Daten aufzubewahren:

a) 

Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

b) 

Kontaktangaben des Betreibers der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

c) 

der Prüfbericht gemäß Anhang VI;

d) 

die spezifischen grauen Emissionen der Waren;

▼M1

e) 

Informationen und die verwendete Methode zur Berechnung der grauen Emissionen.

▼B

ANHANG VI Prüfungsgrundsätze und Inhalt von Prüfberichten für die Zwecke von Artikel 8




ANHANG VI

Prüfungsgrundsätze und Inhalt von Prüfberichten für die Zwecke von Artikel 8

1.   PRÜFUNGSGRUNDSÄTZE

Es gelten die folgenden Grundsätze:

a) 

Die Prüfer vertreten bei der Prüfung eine kritische Grundhaltung;

b) 

die gesamten in der CBAM-Erklärung anzumeldenden grauen Emissionen gelten nur dann als geprüft, wenn der Prüfer mit hinreichender Sicherheit feststellt, dass der Prüfbericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Regeln für die Berechnung der grauen Emissionen nach Anhang IV enthält;

c) 

Besuche der Anlage durch den Prüfer sind obligatorisch, sofern nicht spezifische Kriterien für den Verzicht auf den Besuch erfüllt sind;

d) 

für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, wendet der Prüfer Schwellenwerte gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 3 an.

Bei Parametern, für die keine entsprechenden Schwellenwerte festgelegt sind, beurteilt der Prüfer auf der Grundlage von Expertenwissen, ob Falschangaben oder Verstöße, entweder individuell oder zusammen mit anderen Falschangaben oder Verstößen, aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art als wesentlich anzusehen sind.

2.   INHALT VON PRÜFBERICHTEN

Der Prüfer erstellt einen Prüfbericht, in dem die grauen Emissionen der Waren festgestellt und alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufgeführt werden und der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:

a) 

Daten zur Identifizierung der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden;

b) 

Kontaktangaben des Betreibers der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden;

c) 

den maßgeblichen Berichtszeitraum;

d) 

Name und Kontaktangaben des Prüfers;

e) 

Akkreditierungsnummer des Prüfers und Name der Akkreditierungsstelle;

f) 

Datum der Anlagenbesuche oder andernfalls die Gründe, aus denen kein Anlagenbesuch stattfand;

g) 

Menge jeder Art von angemeldeten Waren, die im Berichtszeitraum hergestellt wurden;

h) 

Quantifizierung der direkten Emissionen der Anlage während des Berichtszeitraums;

i) 

eine Beschreibung dessen, wie die Emissionen der Anlage verschiedenen Arten von Waren zugeordnet werden;

j) 

quantitative Angaben zu den Waren, Emissionen und Stromflüssen, die nicht mit diesen Waren in Verbindung stehen;

k) 

Im Fall komplexer Waren:

i) 

die jeweiligen Mengen der verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffe);

ii) 

die mit den verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffen) jeweils verbundenen spezifischen grauen Emissionen;

▼M1

iii) 

Identifizierung der Anlagen, in denen die Vormaterialien (Vorläuferstoffe) hergestellt wurden, und die tatsächlichen Emissionen aus der Herstellung dieser Materialien;

▼B

l) 

die Erklärung des Prüfers mit der Bestätigung, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurde, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV enthält;

m) 

Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Falschangaben;

n) 

Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV.

ANHANG VII Der massenbasierte Schwellenwert




ANHANG VII

Der massenbasierte Schwellenwert

1. Der in Artikel 2a genannte massenbasierte Schwellenwert wird auf 50 Tonnen Eigenmasse festgesetzt.

2. Zu dem in Artikel 2a Absatz 3 genannten Zweck ist folgende Methode anzuwenden:

image

so ausgewählt, dass

image

Hierbei

ist 99 %

die Emissionszielvorgabe;

istimage

der Massenschwellenwert in Tonnen, der es ermöglicht, eine bestimmte Emissionszielvorgabe zu erfassen;

sind die jährlichen Emissionen je Einführer:image

ist qi,j

die Einfuhrmenge in Tonnen je Einführer i des KN-Codes j;

ist Ji

die Zahl der eingeführten KN-Codes je Einführer i in den vier betrachteten Sektoren (Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Eisen und Stahl);

ist EIj

die Emissionsintensität für den KN-Code j ( 8 );

Total emissions:

die Gesamt-CO2-Emissionen der vier betrachteten CBAM-Sektoren, d. h. die Summe der entsprechenden Emissionen für alle Einführer:

image,

wobei N die Zahl der Einführer ist;

image

die Gesamtmenge in Tonnen derjenigen eingeführten Waren, die in Anhang I aufgeführt sind, je Einführer i;

istimage

eine Indikatorfunktion, die gleich 1 ist, wenn image (d. h. wenn ein Einführer Mengen einführt, die über dem Massenschwellenwert image liegen), andernfalls 0.

Um Unsicherheiten in Bezug auf Veränderungen im Handelsgefüge zu erfassen und gleichzeitig das Umweltziel dieser Verordnung zu wahren, wird der oben genannten Emissionszielvorgabe eine Marge von 0,25 Prozentpunkten hinzugefügt.

Der Schwellenwert ist auf die nächste Zehnerstelle zu runden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge