+Artikel 7 2

Artikel 7 2

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c wird der Verweis auf juristische Personen oder Zweigstellen als Verweis auf juristische Personen oder Zweigstellen verstanden, die

a)

einen wesentlichen Beitrag zum Gewinn oder zur Finanzierung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen leisten oder einen erheblichen Anteil ihrer Vermögenswerte, ihrer Verbindlichkeiten oder ihres Eigenkapitals halten;

b)

wichtige Geschäftstätigkeiten ausüben;

c)

wichtige operative, risikorelevante oder administrative Funktionen zentralisiert wahrnehmen;

d)

erhebliche Risiken tragen, die im schlimmsten Fall die Existenzfähigkeit des Instituts oder der Gruppe in Gefahr bringen könnten;

e)

nicht ohne großes Risiko für das Institut oder die Gruppe insgesamt veräußert oder liquidiert werden können;

f)

in mindestens einem der Mitgliedstaaten, in dem sie ihren Sitz haben oder tätig sind, eine wichtige Rolle für die Finanzstabilität spielen.

1. Overview

,
Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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