|
+Artikel 55 2 |
Artikel 55 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihren Vorschlag an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums zur Konsultation und fordert diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Stellungnahmen dazu zu übermitteln. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
|