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+Artikel 55 2 |
Artikel 55 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihren Vorschlag an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums zur Konsultation und fordert diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Stellungnahmen dazu zu übermitteln. 1. Prezentare generală
1.1 Referințe1.2 Cerințe identificate1.3 Standarde asociate2. Cerințe identificate
3. Standarde asociate
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