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+Artikel 72 1 |
Artikel 72 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung und eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Gruppenabwicklungsplans, einschließlich der Abwicklungsfähigkeitsbewertung, dem Leitungsorgan des Unionsmutterunternehmens zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe m festgesetzten Frist zu. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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