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+Artikel 76 2 |
Artikel 76 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet erneut das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan einschließlich der zugehörigen Abwicklungsfähigkeitsbewertung ein, sobald das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 18 der Richtlinie 2014/59/EU abgeschlossen ist. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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