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+Artikel 89 2 |
Artikel 89 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden erörtern die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, um diese mit den auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens unterbreiteten Vorschlägen für Mindestanforderungen abzustimmen. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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