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+Artikel 89 2 |
Artikel 89 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden erörtern die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, um diese mit den auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens unterbreiteten Vorschlägen für Mindestanforderungen abzustimmen. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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