+Artikel 11 (3)

Artikel 11 (3)

Falls nicht alle in Absatz 2 genannten Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars „Europäische Informationen über Verbraucherkredite“ auf höchstens zwei Seiten dargestellt. In diesem Fall sind die in Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten Informationen auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.

1. Overview

,
Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

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