+Artikel 11 (3)

Artikel 11 (3)

Falls nicht alle in Absatz 2 genannten Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars „Europäische Informationen über Verbraucherkredite“ auf höchstens zwei Seiten dargestellt. In diesem Fall sind die in Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten Informationen auf der ersten Seite des Formulars anzugeben.

1. Visão geral

,
Título Regulamentação

1.1 Referências

1.2 Requisitos identificados

1.3 Normas relacionadas

2. Requisitos identificados

Requisitos
Fonte Requisito

3. Normas relacionadas

Normas
Fonte Requisito
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE