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(1) Um einen Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domain Name
Systems zu leisten, haben Top Level Domain Name Registries und
Domain-Name-Registry-Dienstleister genaue und vollständige
Domain-Namen-Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank mit der
gebotenen Sorgfalt zu sammeln und zu pflegen.
(2) Die Datenbank hat die erforderlichen Angaben zu enthalten, anhand derer
die Inhaber der Domain-Namen und die Kontaktstellen, die die Domain-Namen im
Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können. Diese
Angaben müssen Folgendes umfassen:
- 1.
-
den Domain-Namen;
- 2.
-
das Datum der Registrierung;
- 3.
-
den Namen des Domain-Inhabers, seine E-Mail-Adresse und
Telefonnummer;
- 4.
-
die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der
Anlaufstelle, die den Domain-Namen verwaltet, falls diese sich von denen des
Domain-Inhabers unterscheiden.
(3) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister
haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren,
vorzuhalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbank genaue und
vollständige Angaben enthält. Sie haben diese Vorgaben und Verfahren bis zum
6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister
haben unverzüglich nach der Registrierung eines Domain-Namens die nicht
personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich zu
machen.
(5) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
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