+Artikel 4a (8)

Artikel 4a (8)

Besitzt ein Mitarbeiter oder ein Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Anstellung oder Bestellung oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt Finanzinstrumente, die zu Interessenkonflikten führen können, so ist die zuständige Behörde befugt, im Einzelfall zu verlangen, dass diese Instrumente innerhalb einer angemessenen Frist verkauft oder abgegeben werden. Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, im Einzelfall zu gestatten, dass diese Mitarbeiter und Mitglieder Finanzinstrumente verkaufen oder abgeben, die sich zum Zeitpunkt ihrer Anstellung oder Bestellung in ihrem Besitz befanden.

1. Overview

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Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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