+Artikel 4a (8)

Artikel 4a (8)

Besitzt ein Mitarbeiter oder ein Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Anstellung oder Bestellung oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt Finanzinstrumente, die zu Interessenkonflikten führen können, so ist die zuständige Behörde befugt, im Einzelfall zu verlangen, dass diese Instrumente innerhalb einer angemessenen Frist verkauft oder abgegeben werden. Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, im Einzelfall zu gestatten, dass diese Mitarbeiter und Mitglieder Finanzinstrumente verkaufen oder abgeben, die sich zum Zeitpunkt ihrer Anstellung oder Bestellung in ihrem Besitz befanden.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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