+Artikel 46 (1)

Artikel 46 (1)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen des Artikels 36 entsprechend folgenden aggregierten Betrag bewerten:

a) 

gegebenenfalls den Betrag, um den die ►M3  bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und

b) 

gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die ►M3  bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines des folgenden Institute wiederherzustellen:

i) 

entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder

ii) 

des Brückeninstituts.

1. Overview

,
Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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