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+Artikel 46 (1) |
Artikel 46 (1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen des Artikels 36 entsprechend folgenden aggregierten Betrag bewerten:
a)
gegebenenfalls den Betrag, um den die ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und
b)
gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die ►M3 bail-in-fähige Verbindlichkeiten ◄ in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines des folgenden Institute wiederherzustellen:
i)
entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
ii)
des Brückeninstituts. 1. Apžvalga
1.1 Nuorodos1.2 Nustatyti reikalavimai1.3 Susiję standartai2. Nustatyti reikalavimai
3. Susiję standartai
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