+AT 2.1 Anwenderkreis
---+AT 2.1 Tz 1
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AT 2.1 Anwenderkreis
AT 2.1 Anwenderkreis
1. Overview
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Regulation |
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AT 2.1 Tz 1
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Die Anforderungen des Rundschreibens richten sich an alle Institute gemäß § 1 Abs. 1b KWG bzw. gemäß § 53 Abs. 1 KWG, sofern sie nicht als bedeutende Institute im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 (SSM-Verordnung) eingestuft werden und damit nicht der direkten Aufsicht der EZB unterliegen. Darüber hinaus gelten die Anforderungen auch für CRD-Drittstaatenzweigstellen im Sinne von § 53c Abs. 1 KWG nach Maßgabe der §§ 53c- 53cq. Sie gelten auch für die Zweigniederlassungen deutscher Institute im Ausland. Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 53b KWG finden sie keine Anwendung.
Einige Anforderungen sind nur für Institute mit hohem NPL-Bestand auf Einzelinstitutsebene oder konsolidiert auf Gruppenebene zu beachten. Diese Anforderungen sind in den einzelnen Modulen entsprechend gekennzeichnet. Für die Anwendbarkeit dieser Anforderungen gilt eine Quote von notleidenden Krediten (brutto) von 5 % oder mehr.
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AT 2.1 Tz 2
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Finanzdienstleistungsinstitute und große Wertpapierfirmen gemäß § 2 Abs. 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG), welche gemäß § 4 dieses Gesetzes zur Anwendung der §§ 25a, 25b und 26c des KWG verpflichtet sind, haben die Anforderungen des Rundschreibens insoweit zu beachten, als dies aufgrund der Institutsgröße und nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten gemäß §§ 25a, 25b und 26c KWG geboten erscheint. Dies gilt insbesondere für die Module AT 3, AT 5, AT 7 und AT 9
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AT 2.1 Tz 3
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Übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats müssen sicherstellen, dass die Anforderungen dieses Rundschreibens auf Gruppenebene beachtet werden, soweit dies für ein angemessenes Risikomanagement auf Gruppenebene gemäß § 25a Abs. 3 KWG sinnvoll und notwendig erscheint. Dies beinhaltet:
- Entwicklung und Umsetzung gruppenweiter Strategien (Geschäftsstrategie, Risikostrategie);
- Einrichtung eines Prozesses zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit auf Gruppenebene auf Basis des gruppenweiten Gesamtrisikoprofils;
- Einrichtung angemessener aufbau- und ablauforganisatorischer Vorgaben auf Gruppenebene;
- Einrichtung angemessener Risikosteuerungs- und -controllingprozesse, inklusive angemessener Stresstests, auf Gruppenebene;
- eine Konzernrevision, die ergänzend zur Internen Revision der gruppenangehörigen Unternehmen tätig wird;
- ein angemessenes Berichtswesen für die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens (Risikoberichte, Revisionsberichte der Konzernrevision).
Erläuterung
Ausgestaltung des Risikomanagements auf Gruppenebene Die konkrete Ausgestaltung des Risikomanagements auf Gruppenebene hängt insbesondere von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der von der Gruppe betriebenen Geschäftsaktivitäten, der Größe der Gruppe sowie den gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten ab.
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1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
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Requirement |
3. Related Standards
Standards
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Requirement |
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