+AT 2.1 Tz 3

AT 2.1 Tz 3

Übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats müssen sicherstellen, dass die Anforderungen dieses Rundschreibens auf Gruppenebene beachtet werden, soweit dies für ein angemessenes Risikomanagement auf Gruppenebene gemäß § 25a Abs. 3 KWG sinnvoll und notwendig erscheint. Dies beinhaltet:

  • Entwicklung und Umsetzung gruppenweiter Strategien (Geschäftsstrategie, Risikostrategie);
  • Einrichtung eines Prozesses zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit auf Gruppenebene auf Basis des gruppenweiten Gesamtrisikoprofils;
  • Einrichtung angemessener aufbau- und ablauforganisatorischer Vorgaben auf Gruppenebene;
  • Einrichtung angemessener Risikosteuerungs- und -controllingprozesse, inklusive angemessener Stresstests, auf Gruppenebene;
  • eine Konzernrevision, die ergänzend zur Internen Revision der gruppenangehörigen Unternehmen tätig wird;
  • ein angemessenes Berichtswesen für die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens (Risikoberichte, Revisionsberichte der Konzernrevision).

Erläuterung

Ausgestaltung des Risikomanagements auf Gruppenebene
Die konkrete Ausgestaltung des Risikomanagements auf Gruppenebene hängt insbesondere von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der von der Gruppe betriebenen Geschäftsaktivitäten, der Größe der Gruppe sowie den gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten ab.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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