+AT 4.4.2 Tz 3

AT 4.4.2 Tz 3

Die Compliance-Funktion ist grundsätzlich unmittelbar der Geschäftsleitung zu unterstellen. Sie kann unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts aber auch bei der Risikocontrolling-Funktion sowie anderen geeigneten Funktionen angebunden sein, sofern eine direkte Berichtslinie zur Geschäftsleitung existiert. Die Compliance-Funktion muss unabhängig von Markt- und Handelsbereichen angesiedelt werden.

Erläuterung

Anbindung an andere geeignete Funktionen
Die Kombination mit anderen geeigneten Funktionen ist möglich (z.B. Geldwäschebeauftragter, IKT-Risikokontrollfunktion gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2554, Datenschutzbeauftragter). Hierbei ist zu beachten, dass gemäß 3.2 der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz grundsätzlich die Funktionen des Geldwäschebeauftragten und des Datenschutzbeauftragten nicht miteinander kombiniert werden dürfen.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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