AT 4.4.2 Tz 3
Die Compliance-Funktion ist grundsätzlich unmittelbar der Geschäftsleitung zu unterstellen. Sie kann unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts aber auch bei der Risikocontrolling-Funktion sowie anderen geeigneten Funktionen angebunden sein, sofern eine direkte Berichtslinie zur Geschäftsleitung existiert. Die Compliance-Funktion muss unabhängig von Markt- und Handelsbereichen angesiedelt werden.
Erläuterung
Anbindung an andere geeignete Funktionen Die Kombination mit anderen geeigneten Funktionen ist möglich (z.B. Geldwäschebeauftragter, IKT-Risikokontrollfunktion gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2554, Datenschutzbeauftragter). Hierbei ist zu beachten, dass gemäß 3.2 der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz grundsätzlich die Funktionen des Geldwäschebeauftragten und des Datenschutzbeauftragten nicht miteinander kombiniert werden dürfen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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