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Von der Funktionstrennung bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung kann abgesehen werden, wenn sich die Handelsaktivitäten in ihrer Gesamtheit auf Handelsgeschäfte konzentrieren, die unter Risikogesichtspunkten als nicht wesentlich einzustufen sind („nicht-risikorelevante Handelsaktivitäten“).
Institute können diese Erleichterung in Anspruch nehmen, wenn das Volumen der Handelsaktivitäten (Handels- und Anlagebuchgeschäfte) gemessen am Geschäftsvolumen gering und die Struktur der Handelsaktivitäten nicht komplex ist. Soweit ein Institut diese Erleichterung in Anspruch nimmt, ist im Hinblick auf handelsunabhängige Funktionen eine organisatorische Trennung (z. B. Ansiedlung in unterschiedlichen Stellen) ebenfalls nicht erforderlich. Nicht miteinander vereinbare Tätigkeiten sind allerdings von unterschiedlichen Mitarbeitern durchzuführen (AT 4.3.1 Tz. 1). Mit dem Handel betraute Mitarbeiter dürfen insoweit grundsätzlich nicht für handelsunabhängige Funktionen zuständig sein.
Ist eine Funktionstrennung wegen der Betriebsgröße nicht möglich, so muss die ordnungsgemäße Abwicklung der Handelsgeschäfte durch die unmittelbare Einschaltung der Geschäftsleitung gewährleistet sein. Betreibt ein Institut nur in sehr geringem Umfang Handelsaktivitäten, so dass ein einzelner Mitarbeiter nicht ausgelastet wäre, kann die Trennung der Funktionen durch eine vorübergehende Zuordnung anderer Mitarbeiter, die ansonsten nicht mit Handelsgeschäften betraut sind, erfolgen.
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