+BTO 2.1 Tz 1

BTO 2.1 Tz 1

Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im Handelsgeschäft ist die klare aufbauorganisatorische Trennung des Bereichs Handel von den Funktionen des Risikocontrollings sowie der Abwicklung und Kontrolle bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung. Kundenberater dürfen innerhalb eines bestimmten Limitrahmens für die Preisgestaltung Kundenaufträge an die Handelsabteilung weitergeben. Sie dürfen keine unabhängige Kursstellung vornehmen und keine eigenen Positionen aufbauen

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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