+BTO 3.2 Anforderungen an die Prozesse im Immobiliengeschäft
---+BTO 3.2 Tz 1
---+BTO 3.2 Tz 2
---+BTO 3.2 Tz 3
---+BTO 3.2 Tz 4
---+BTO 3.2.1 Immobilienerwerb oder -errichtung
------+BTO 3.2.1 Tz 1
------+BTO 3.2.1 Tz 2
------+BTO 3.2.1 Tz 3
---+BTO 3.2.2 Weiterbearbeitung und Überwachung
------+BTO 3.2.2 Tz 1
------+BTO 3.2.2 Tz 2
------+BTO 3.2.2 Tz 3
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BTO 3.2 Anforderungen an die Prozesse im Immobiliengeschäft
BTO 3.2 Anforderungen an die Prozesse im Immobiliengeschäft
1. Overview
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Regulation |
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BTO 3.2 Tz 1
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Das Institut muss Prozesse für das Immobiliengeschäft einrichten und für diese Bearbeitungsgrundsätze formulieren.
Die Entwicklung der Prozesse kann auch im Bereich Markt erfolgen, sofern gewährleistet ist, dass die Qualitätssicherung von einem marktunabhängigen Bereich auf der Basis einer materiellen Plausibilitätsprüfung wahrgenommen wird.
Tochterunternehmen können bei Immobiliengeschäften die in BTO 3.2 geforderten Tätigkeiten selbst wahrnehmen, sofern das Institut sich angemessen von der Qualität der durch das Tochterunternehmen wahrgenommenen Tätigkeiten überzeugt.
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BTO 3.2 Tz 2
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Zur Bewertung der Immobilien sind geeignete Verfahren heranzuziehen. Der Wertansatz muss hinsichtlich wertbeeinflussender Umstände nachvollziehbar und in den Annahmen und Parametern begründet und dokumentiert sein. Im Rahmen der Bewertung ist eine Objektbesichtigung durchzuführen.
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BTO 3.2 Tz 3
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Der Marktwert der Immobilie ist durch sachverständige Personen zu ermitteln. Diese Personen müssen über die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, insbesondere bezüglich des jeweiligen Immobilienmarkts und der Objektart, die sie bewerten. Mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Bewertung sind auszuschließen. Eine angemessene Rotation der für die Bewertung zuständigen Personen ist sicherzustellen.
Erläuterung
Qualifikation der Sachverständigen Die notwendige Qualifikation wird bei Personen vermutet, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige o der Gutachter für die Bewertung von Immobilien bestellt oder zertifiziert worden sind.
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BTO 3.2 Tz 4
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Werden für die Bewertung von Immobilien externe Sachverständige herangezogen, so muss das Institut die Immobilienbewertung plausibilisieren und dabei ggf. eigene Erkenntnisse und Informationen in die Beurteilung einfließen lassen.
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BTO 3.2.1 Immobilienerwerb oder -errichtung
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BTO 3.2.1 Immobilienerwerb oder -errichtung
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BTO 3.2.2 Weiterbearbeitung und Überwachung
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BTO 3.2.2 Weiterbearbeitung und Überwachung
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1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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