+Artikel 47 Meldung der erhaltenen Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörde
|
Artikel 47 Meldung der erhaltenen Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörde
Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 46 übermittelt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|