+Artikel 16 (6)

Artikel 16 (6)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beratungsdienstleistungen nur von Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern erbracht werden dürfen.

Die Mitgliedstaaten können abweichend von Unterabsatz 1 es anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Personen erlauben, Beratungsdienstleistungen zu erbringen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

die Beratungsdienstleistungen werden nur gelegentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erbracht, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistungen nicht ausschließen;

b) 

die Beratungsdienstleistungen werden von Insolvenzverwaltern im Zusammenhang mit der durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten erbracht;

c) 

die Beratungsdienstleistungen werden im Zusammenhang mit der Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten von öffentlichen oder ehrenamtlichen Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten nach Artikel 36 erbracht, die nicht zu gewerblichen Zwecken tätig sind;

d) 

die Beratungsdienstleistungen werden von Personen erbracht, die behördlich zugelassen und überwacht werden.

1. Resumen

,
Título Regulación

1.1 Referencias

1.2 Requisitos identificados

1.3 Estándares relacionados

2. Requisitos identificados

Requisitos
Fuente Requisito

3. Estándares relacionados

Estándares
Fuente Requisito
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE