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+Artikel 16 (6) |
Artikel 16 (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beratungsdienstleistungen nur von Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern erbracht werden dürfen. Die Mitgliedstaaten können abweichend von Unterabsatz 1 es anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Personen erlauben, Beratungsdienstleistungen zu erbringen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
die Beratungsdienstleistungen werden nur gelegentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erbracht, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistungen nicht ausschließen;
b)
die Beratungsdienstleistungen werden von Insolvenzverwaltern im Zusammenhang mit der durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten erbracht;
c)
die Beratungsdienstleistungen werden im Zusammenhang mit der Verwaltung bestehender Verbindlichkeiten von öffentlichen oder ehrenamtlichen Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten nach Artikel 36 erbracht, die nicht zu gewerblichen Zwecken tätig sind;
d)
die Beratungsdienstleistungen werden von Personen erbracht, die behördlich zugelassen und überwacht werden. 1. Pregled
1.1 Reference1.2 Utvrđeni zahtjevi1.3 Povezani standardi2. Utvrđeni zahtjevi
3. Povezani standardi
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