+TKG § 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
|
TKG § 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen: - 1.
die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, - 2.
die Dauer der Verfahren und - 3.
die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.
1. Ülevaade
1.1 Viited
1.2 Tuvastatud nõuded
1.3 Seotud standardid
2. Tuvastatud nõuded
3. Seotud standardid
|