+TKG § 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
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TKG § 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen: - 1.
die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, - 2.
die Dauer der Verfahren und - 3.
die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.
1. Pārskats
1.1 Atsauces
1.2 Identificētās prasības
1.3 Saistītie standarti
2. Identificētās prasības
3. Saistītie standarti
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