|
+Artikel 41 (4) |
Artikel 41 (4)Auf Ersuchen übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA folgende Angaben:
a)
alle Zulassungen der gemäß Absatz 1 zugelassenen Zweigniederlassungen und alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;
b)
Umfang und Bandbreite der von einer zugelassenen Zweigniederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
c)
Umsatz und gesamte Vermögenswerte, die den unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
d)
den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigniederlassung angehört. 1. Ülevaade
1.1 Viited1.2 Tuvastatud nõuded1.3 Seotud standardid2. Tuvastatud nõuded
3. Seotud standardid
|