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+Artikel 41 (4) |
Artikel 41 (4)Auf Ersuchen übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA folgende Angaben:
a)
alle Zulassungen der gemäß Absatz 1 zugelassenen Zweigniederlassungen und alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;
b)
Umfang und Bandbreite der von einer zugelassenen Zweigniederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen und ausgeübten Tätigkeiten;
c)
Umsatz und gesamte Vermögenswerte, die den unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten entsprechen;
d)
den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigniederlassung angehört. 1. Pārskats
1.1 Atsauces1.2 Identificētās prasības1.3 Saistītie standarti2. Identificētās prasības
3. Saistītie standarti
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