|
+Artikel 9 (3) |
Artikel 9 (3)Für die Zwecke des Absatzes 2 beinhalten die Risikominderungsmaßnahmen alle folgenden Komponenten:
a)
Nutzung getrennter sicherer Ausführungsumgebungen durch die im Mehrzweckgerät installierte Software;
b)
Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die Software oder das Gerät vom Zahler oder einem Dritten nicht verändert wurde;
c)
sofern Veränderungen stattgefunden haben, Mechanismen zur Eindämmung von deren Folgen. 1. Ülevaade
1.1 Viited1.2 Tuvastatud nõuded1.3 Seotud standardid2. Tuvastatud nõuded
3. Seotud standardid
|