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+Artikel 9 (3) |
Artikel 9 (3)Für die Zwecke des Absatzes 2 beinhalten die Risikominderungsmaßnahmen alle folgenden Komponenten:
a)
Nutzung getrennter sicherer Ausführungsumgebungen durch die im Mehrzweckgerät installierte Software;
b)
Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die Software oder das Gerät vom Zahler oder einem Dritten nicht verändert wurde;
c)
sofern Veränderungen stattgefunden haben, Mechanismen zur Eindämmung von deren Folgen. 1. Pārskats
1.1 Atsauces1.2 Identificētās prasības1.3 Saistītie standarti2. Identificētās prasības
3. Saistītie standarti
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