+VAG § 187 Eintragung

VAG § 187 Eintragung

(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:

1.
die Firma und der Sitz des Vereins,
2.
die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
3.
die Höhe des Gründungsstocks,
4.
der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
5.
die Vorstandsmitglieder.
Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 2026-10-19 21:55:08 -Doknr: BJNR043410015BJNE018800000
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