+VAG § 187 Eintragung
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VAG § 187 Eintragung
(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben: - 1.
die Firma und der Sitz des Vereins, - 2.
die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, - 3.
die Höhe des Gründungsstocks, - 4.
der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und - 5.
die Vorstandsmitglieder. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.
1. Ħarsa ġenerali
| Titlu |
Regolamentazzjoni |
,
1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Standards relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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