+OPS.3.2.A21 Durchführung von gemeinsamen Notfall- und Krisenübungen (H) [Notfallbeauftragte]

OPS.3.2.A21 Durchführung von gemeinsamen Notfall- und Krisenübungen (H) [Notfallbeauftragte]

Gemeinsame Notfall- und Krisenübungen mit den Nutzenden von Outsourcing SOLLTEN durchgeführt und dokumentiert werden (siehe DER.4 Notfallmanagement). Das Resultat der Übung SOLLTE dazu genutzt werden, um das Notfallkonzept sowie insbesondere die gemeinsamen Maßnahmenpläne zu verbessern. Die Notfall- und Krisenübungen SOLLTEN regelmäßig und anlassbezogen durchgeführt werden.

1. Vue d’ensemble

Intitulé Norme

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Réglementations associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Réglementations associées

Réglementations
Source Réglementation

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