+DER.2.2.A12 Sichere Verwahrung von Originaldatenträgern und Beweismitteln (S) [Fachverantwortliche]

DER.2.2.A12 Sichere Verwahrung von Originaldatenträgern und Beweismitteln (S) [Fachverantwortliche]

Alle sichergestellten Originaldatenträger SOLLTEN physisch so gelagert werden, dass nur ermittelnde und namentlich bekannte Mitarbeitende darauf zugreifen können. Wenn Originaldatenträger und Beweismittel eingelagert werden, SOLLTE festgelegt werden, wie lange sie aufzubewahren sind. Nachdem die Frist abgelaufen ist, SOLLTE geprüft werden, ob die Datenträger und Beweise noch weiter aufbewahrt werden müssen. Nach der Aufbewahrungsfrist SOLLTEN Beweismittel sicher gelöscht oder vernichtet und Originaldatenträger zurückgegeben werden.

1. Vue d’ensemble

Intitulé Norme

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Réglementations associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Réglementations associées

Réglementations
Source Réglementation

Tickets liés