+DER.2.2.A12 Sichere Verwahrung von Originaldatenträgern und Beweismitteln (S) [Fachverantwortliche]

DER.2.2.A12 Sichere Verwahrung von Originaldatenträgern und Beweismitteln (S) [Fachverantwortliche]

Alle sichergestellten Originaldatenträger SOLLTEN physisch so gelagert werden, dass nur ermittelnde und namentlich bekannte Mitarbeitende darauf zugreifen können. Wenn Originaldatenträger und Beweismittel eingelagert werden, SOLLTE festgelegt werden, wie lange sie aufzubewahren sind. Nachdem die Frist abgelaufen ist, SOLLTE geprüft werden, ob die Datenträger und Beweise noch weiter aufbewahrt werden müssen. Nach der Aufbewahrungsfrist SOLLTEN Beweismittel sicher gelöscht oder vernichtet und Originaldatenträger zurückgegeben werden.

1. Przegląd

Tytuł Norma

1.1 Odwołania

1.2 Zidentyfikowane wymagania

1.3 Powiązane regulacje

2. Zidentyfikowane wymagania

Wymagania
Źródło Wymaganie

3. Powiązane regulacje

Regulacje
Źródło Regulacja

Powiązane zgłoszenia